Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen KFZ Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen der NEWCAR e.C. GmbH
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers; Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 3 Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis 4 Wochen, bei Fahrzeugen mit Sonderausstattungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, bis 4 Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis 6 Wochen sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrage sowie Weiterverkauf des Kaufgegenstandes vor Erhalt, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Bei Verstoß oder versuchtem Verstoß gegen diese Regelung, kann der Verkäufer durch schriftliche Erklärung ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.
II. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich etwaiger Überführungskosten und zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
2. Die im Kaufvertrag genannte Gesamtsumme ist als Kaufpreis zu zahlen, wenn eine Lieferzeit bis zu 4 Monaten vereinbart ist oder innerhalb von 4 Monaten geliefert wird. Andernfalls ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise der Hersteller für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern.
Erhöhungen der Listenpreise zwischen der schriftlichen Kaufpreisermittlung durch den Verkäufer und der Lieferung werden nicht berechnet, wenn der Käufer das Fahrzeug fristgerecht abnimmt.
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe der Kaufpreise für Fahrzeug und Sonderausstattung und des Entgelts für die Überführung in der Kaufpreisermittlung die Summe der für den gleichen Umfang in der Bestellung genannten Preise um mehr als 3% – bei vereinbarter Lieferzeit von mindestens 18 Monaten um mehr als durchschnittlich 1,5 % je Vertragshalbjahr – übersteigt. Der Rücktritt hat schriftlich binnen 2 Wochen seit Zugang der Kaufpreisermittlung zu erfolgen.
3. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ändert sich in jedem Fall der Kaufpreis im gleichen Verhältnis wie sich die Listenpreise der Hersteller für Fahrzeug, Sonderausstattung und Überführungskosten zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändert; Ziffer 2 gilt nicht.
III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig. Der Vertreter der Hersteller ist widerruflich zur Endgegennahme des Kaufpreises ermächtigt.
2. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. – Herstellerbedingte Lieferverzögerungen sind vom Käufer zu akzeptieren.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf des Sechs-Wochen-Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 diese Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruche auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann Ziffer 2 Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen und Nummer gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem auf der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen das des Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers aus der Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen, ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
Kauft ein Aufbauhersteller ein oder mehrere Fahrgestelle, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf schon jetzt an den Verkäufer jeweils in Höhe des Kaufpreisanspruche des Verkäufers für das weiterverkaufte Fahrgestell ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, erlischt die Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Der Verkäufer ist im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung zur Rückabtretung verpflichtet.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuehand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Nachbesserung erfolglos sein sollte.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegene, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannte dienstbereiten Betrieb zu wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrags geltend machen.
3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
4. Für Ansprüche auf Schadenersatz gilt Abschnitt VIII. Haftung, Abschnitt VII. Sachmangel gilt für dies Ansprüche nicht.
VIII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherungen) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, gilt für nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes geltend gemachte Schadenersatzansprüche wegen Sachmängel das Gleiche für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertretern Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist das Herstellerwerk, bei einem in den USA hergestellten Kaufgegenstand das deutsche Auslieferungslager.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
4. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.April 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkehr findet keine Anwendung.